Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der BRUXSAFOL Folien GmbH
Download der Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Lieferungen und
Leistungen von BRUXSAFOL. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern gilt die gesetzliche Regelung. Es
gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
BRUXSAFOL. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche
Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An
die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass
die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die
im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind.
Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die
in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind,
so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BRUXSAFOL.
§ 2 Toleranzen und Abweichungen
(1) Bei den Abmessungen der Folien bestehen herstellungsbedingte Toleranzen. Die Abmessungen können im Bereich von +/- 1%
von den angegebenen Werten abweichen.
(2) Zusatzbedingungen für Sonderanfertigungen und Colormatches:
Vom Käufer genehmigte Colormatch-Farbmuster sind für die endgültige Produktion allein maßgebend. Von
BRUXSAFOL
hergestellte
Vorlagen, Zeichnungen usw. bleiben BRUXSAFOL-Eigentum, auch
wenn sie dem Kunden gesondert berechnet werden. Geringfügige Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar. Der Kunde stellt
sicher, dass er zur Verwertung der von
BRUXSAFOL
zur Verfügung
gestellten Gegenstände (z.B. Marken, Logos usw.) im beauftragten
Umfang berechtigt ist und stellt
BRUXSAFOL
insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
bestellten Menge sind statthaft.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die im Printkatalog und/oder Onlineshop aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar; sie
stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar,
BRUXSAFOL
ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. An allen dem Kunden
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Angeboten, Aufstellungen
usw., behält sich
BRUXSAFOL
Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,
BRUXSAFOL
hat hierzu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche
Zustimmung erteilt. Die Angebote von
BRUXSAFOL
verstehen sich
stets freibleibend. Bis zur Bestätigung der Verbindlichkeit durch
BRUXSAFOL
gelten Angebote aller Art als unverbindlich.
(2)
BRUXSAFOL
behält sich das Recht vor, vor dem Abschluss eines
Vertrages oder während der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung Auskünfte über die Bonität des Kunden einzuholen. Hierzu
kann
BRUXSAFOL
Daten an dafür vorgesehene Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA Holding AG, Creditreform Boniversum GmbH,
Creditsafe Deutschland GmbH oder vergleichbare Auskunfteien)
übermitteln und entsprechende Informationen anfordern. Die
Bonitätsprüfung erfolgt ausschließlich zur Wahrung berechtigter
Interessen des Anbieters, insbesondere zur Absicherung gegen
Zahlungsausfälle. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen dieser Prüfung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit.
f DSGVO. Der Kunde erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Die jeweilige Datenschutzerklärung enthält weitere
Informationen über die eingesetzten Auskunfteien und die Rechte
betroffener Personen.
§ 4 Selbstbelieferung
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
BRUXSAFOL
ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie
ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält.
BRUXSAFOL
wird den
Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1) Die Lieferung der Produkte durch
BRUXSAFOL
erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse oder Nachnahme. Andere Zahlungsbedingungen müssen mit
BRUXSAFOL
vereinbart werden. Vergünstigungen
oder Nachlässe müssen mit
BRUXSAFOL
vereinbart werden. Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist
offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich
ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis
zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist
nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend
zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat
und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit
Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät oder
sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in
dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2) BRUXSAFOL ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch BRUXSAFOL zu vertretender Umstände, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnungen, verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
(4) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so
geht mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen/die Spedition die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von BRUXSAFOL bis zur
Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“)
erfolgt für
BRUXSAFOL
; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die
Neuware für
BRUXSAFOL
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht
BRUXSAFOL
gehörenden
Gegenständen steht
BRUXSAFOL
Miteigentum an der Neuware in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des
verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der
Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich
BRUXSAFOL
und der Kunde darüber einig, dass der Kunde
BRUXSAFOL
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder
der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an
BRUXSAFOL
ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich
etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe
des Betrages, der dem von
BRUXSAFOL
in Rechnung gestellten Preis
des Liefergegenstandes entspricht. Der von
BRUXSAFOL
abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware
mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass
es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes
des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an
BRUXSAFOL
ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesen
Bestimmungen (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen
geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung
unverzüglich an
BRUXSAFOL
weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder
begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist
BRUXSAFOL
berechtigt,
die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem
kann
BRUXSAFOL
nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die
abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen (End-)
Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Kunde BRUXSAFOL die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den
Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die
Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden
erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren,
dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Kunde
BRUXSAFOL
unverzüglich zu
benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die
BRUXSAFOL
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als 10% übersteigt, wird
BRUXSAFOL
auf Wunsch des Kunden einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
BRUXSAFOL
steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
BRUXSAFOL
auch ohne Fristsetzung berechtigt,
die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu
verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist
zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von
BRUXSAFOL
, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 8 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) BRUXSAFOL ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur
Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet.
(3) Ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung
steht in jedem Fall
BRUXSAFOL ist
zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen.
(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen
oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, und Materialkosten
(nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt BRUXSAFOL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann
BRUXSAFOL
die
hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(6) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
vom Vertrag nur zurücktreten, wenn
BRUXSAFOL
die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch
bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung durch
BRUXSAFOL
zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
der Liefergegenstände – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von
BRUXSAFOL
oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von
BRUXSAFOL, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden
Satz 2 § 9 genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche des Kunden/Käufers gegen den Verkäufer/BRUXSAFOL gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 11 Lieferverzögerung
(1)
BRUXSAFOL
haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von
BRUXSAFOL
oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen, sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung von
BRUXSAFOL
ist in Fällen grober Fahrlässigkeit
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Im Übrigen wird die Haftung von
BRUXSAFOL
wegen Verzögerung
der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50%
und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50% des Wertes
der Lieferung/Leistung begrenzt.
(4) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf
einer
BRUXSAFOL
etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
(5) Die vorstehende Haftungsbegrenzung in Abs.3 und 4 gilt nicht
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein weiterer Fall nach
Abs.1 oder Abs.2 gegeben ist.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des
Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.
§ 12 Pflichten des Kunden bei der Verlegung von Folien
(1) Soweit Verlegekosten beim Kunden anfallen, die 5.000 € überschreiten, wird der Kunde BRUXSAFOL hierauf hinweisen.
(2) Der Kunde wird die Liefergegenstände durch qualifiziertes Personal verlegen und die Montagehinweise von
BRUXSAFOL
beachten
und einhalten.
(3) Der Kunde wird ausschließlich von
BRUXSAFOL
empfohlene Reinigungs- und Montagemittel verwenden und insbesondere keine
Reinigungsmittel von Fremdfabrikaten.
(4) Der Untergrund (z.B. Autolack, Fensterglas, etc…) ist vom Kunden vor der Montage auf Eignung (z.B. geeignete Haftung und
Verträglichkeit von Folie und Kleberschicht mit dem Untergrund,
Nachlackierungen oder spezielle Beschichtungen) zu prüfen.
§ 13 Haftung
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung
leistet
BRUXSAFOL
Schadensersatz ausschließlich im Rahmen folgender Grenzen:
1.1 Bei Vorsatz haftet
BRUXSAFOL
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso haftet
BRUXSAFOL
bei Fehlen einer Beschaffenheit, für
die
BRUXSAFOL
eine Garantie übernommen hat.
1.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet
BRUXSAFOL
nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte
Pflicht verhindert werden sollte.
1.3 Bei grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
ausgeschlossen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
1.4 In anderen Fällen haftet
BRUXSAFOL
nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck
gefährdet ist. Diese Haftung ist beschränkt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
1.5 Darüber hinaus haftet
BRUXSAFOL
, soweit sie gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der
Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Verjährungsfrist für obige Ansprüche in diesem § 13 beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für obige Ansprüche nach Ziff. 1.1,
1.2 und Ziff. 2, für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die
Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB
bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199
Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(4) Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach § 11.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Schadensersatz bei Zwischenhandel
BRUXSAFOL hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten, soweit BRUXSAFOL keine Garantie übernommen hat. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
§ 15 Aufrechnung gegen Ansprüche
Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von BRUXSAFOL ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 16 Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, das für den Sitz von
BRUXSAFOL
zuständig ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
BRUXSAFOL
bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des
Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder
einzuleiten.
(3) Ist der Kunde kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt die
gesetzliche Regelung.
§ 17 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts
und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hammelburg.
§ 19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Soweit sich die Unwirksamkeit von Bestimmungen nicht aus einem Verstoß gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen
Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten
kommt.
Letzte Aktualisierung: Juni 2026